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Guten Abend zusammen,
meine Verlobte von der med. Impfpflicht zum 15.03.2022 betroffen.
Ich kann mit der Situation nur sehr schwer umgehen.
Die Uhr tickt.
Wenn jemand diesbezüglich weiterführende Informationen hat bzw. sich in einer ähnlichen Situation befindet,
wäre ich sehr an einem Austausch interessiert.
Best Stef
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Hallo Stef,
ich weiß nicht wirklich, wie ich helfen kann. Es gibt bei YouTube und auf facebook Anwälte, die sich mit dem Thema beschäftigt haben. Aber Vorsicht: Anwälte sagen ihre Meinung, entscheiden tun am Ende Gerichte!
https://afaev.de/
https://kanzlei-rohring.de/coronavirus/
https://www.ra-croset.de/ ( https://www.ra-croset.de/themen/corona/)
Es gibt natürlich auch eine psychische Dimension, weil das Thema belastet, seelisch krank macht. Darauf zu reagieren ist schwierig.
Ich habe da mal twas ausgearbeitet. Ich kann hier aber keine Datein anhängen. Du müsstest mir also mal eine E-Mail schreiben (alexander@ambronn.de).
Wenn ich kann, helfe ich gerne!
Alexander
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13.01.2022, 01:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.01.2022, 01:24 von ge54e.)
Ich kenne hier in meiner Gegend einige Leute, die nicht arbeiten, und die meisten haben doch ein recht lustiges Leben. Gerade in Eurem Beruf - oder dem Deiner Verlobten - würde ich keinen Kompromiss eingehen. Ihr sitzt am längeren Hebel. Für ALG II bleibt aktuell Bar-Vermögen < 60.000 Euro anrechnungsfrei.
Die Zeit arbeitet gegen die anderen, langsam sickern die Probleme mit der Impfung ins Bewusstsein der Leute ein.
Überbrücken, Ausweichen, Aussitzen :
1. Vernetzt Euch mit Gleichgesinnten aus Eurer Umgebung. Gleichgesinnte findet Ihr wahrscheinlich am ehesten auf den Demos oder Montags vor den Rathäusern, oder indem Ihr Euch einem Verband anschliesst. Beispielsweise dieBasis - parteiintern hat da wahrscheinlich jeder Ortsverband etwas organisiert. Aber eben nicht über dieses Forum.
und/oder
2. Lernt, mit weniger auszukommen, senkt Euren Konsum - vielleicht ist das auch eine gute Idee für einen neuen Thread.
Es gibt natürlich auch Initiativen wie "Pflege für Aufklärung", aber die Seite sieht ziemlich unübersichtlich aus; ob da etwas stattfindet ausser ein paar verlinkten Videos , kann ich nicht sagen.
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mit ALG II ist es nicht lustig. Zumindest nicht, wenn man wirklich nichts hat. Den 1. Monat bekommst du nichts, weil Arbeitslohn am Ende des Monat bezahlt wird und damit der 1. Monat abgedeckt ist. Alg 2 wird am Anfang des Monat ausbezahlt. Bei Arbeitsaufnahme bekommst man für den 1. Monat in dem man arbeitet auch kein ALG 2, weil man in diesem Monat Arbeitslohn bekommt. Wenn man einen mies bezahlten Job hat oder hatte ist das gar kein lustiges Leben.
Außerdem musst du deine Bankkonten offenlegen und deine Bank bekommt vom Arbeitsamt die Info dazu.
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Es ist sicherlich richtig, daß Harz IV nicht für alle entspannt ist. Ich kenne da durchaus auch üble Fälle, hatte sogar einmal eine Eingabe an den lokalen Abgeordneten getätigt wegen der unangekündigten Kündigung der KV wegen mangelnder Mitarbeit. Die Betroffene junge Mutter ist da fast dran gestorben, weil sie vom Arzt abgewiesen wurde und die Bauchschmerzen sich am gleichen Tag zum akuten Notfall entwickelt hatten.
Beschwerde wurde immerhin angenommen, man hat nachgehakt, und das war alles gewesen.
Mein Punkt: Wer von Kündigung bedroht ist, sollte sich zumindest schon einmal arbeitssuchend melden, um Druck auf die Behörden aufzubauen. Dazu waren auch schon Aufrufe auf Telegram.
Gerade noch über den Kanal von RA Sattelmaier diesen interessanten Link erhalten: Eine Podcastreihe eines Kollegen zum Thema Arbeitsrecht und dessen Telegram Kanal.
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Hallo Stefan,
in einem ersten Schritt würde ich eine Impfpflicht zunächst einmal ignorieren.
Sollte der Arbeitgeber nach einem Impfnachweis fragen, würde ich die Auskunft mit einem Hinweis auf Arztgeheimnis und Datenschutz verweigern.
Bei Kündigung würde ich gegen den Arbeitgeber mit Kündigungsschutzklage vorgehen.
Wenn dies alles nicht hilft würde ich eine Verfassungsbeschwerde einlegen, der Staat kann nicht ernsthaft von einem Bürger verlangen, dass er sich mit einem Mittel Impfen lässt, von dem nicht gesichert ist das es vor einer Infektion schützt, noch verhindern kann das eine geimpfte Person das Virus weitergeben kann.
MfG
Thomas
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Mein letzter Stand ist Folgender:
Ab dem 15.03. ist der AG verpflichtet dem Gesundheitsamt den Impfstatus der AN zu melden.
Daraufhin erlaubt oder lehnt das GA den Arbeitsvertrag ab, also weiterhin beschäftigt oder der AG muss dem AN kündigen.
Wenn ich es richtig verstanden habe liegt das alleine im Ermessen des GA.
In der angespannten Situation würde sich das Landratsamt selber ins Knie schießen und das Arbeitsverhältnis ablehnen.
Betrifft wohl bisher auch nur angestelltes Personal, Außnahmen wären hier zB selbstständige Pfleger usw.
Keine Panik, das ist längst noch nicht umgesetzt bzw hat begonnen.
Bei der Öffnungstendenz in der EU sehe ich für die deutsche Regierung bzw. die in A noch heftigen juristischen Gegenwind aufkommen.
Zur Not erstmal irgendeinen Job machen bis die KH aus allen Löchern pfeifen und selber aktiv in Richtung Berlin werden.
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Hallo @ALL,
die Hoffnung kommt aus Kanada! 'Freedom Convoy'!
https://twitter.com/saorsa0330/status/14...2887056385
Danke Truckers! God bless You!
Danke an alle, die bereits dieses Beispiel aufgegriffen haben!
"Good Night, And Good Luck" an alle Pflegekräfte! Schaut nach Kanada! So sieht Hoffnung aus!
Ich wünsche euch allen, eine erholsame, friedliche Nacht
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31.01.2022, 16:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.02.2022, 00:33 von ge54e.)
Zusammenfassung "Keine Impfung - Keine Arbeit" ( Video zur drohenden Impfpflicht in den Gesundheitsberufen / §20A IfSG)
mit Christiane Ringeisen, Martin Schwab, Werner Müller (Pflege für Aufklärung)
Odysee ( Video)
00:05:21
Impfdruck -> Unwirksamkeit der Einwilligung- Eine Einwilligung in die Impfung unter existenzbedrohendem Druck ist unwirksam. Die Impfung wird damit zur gefährlichen Körperverletzung und ggf. einer schweren Körperverletzung. Das gilt für Angestellte ebenso, wie für Selbständige, Heilpraktiker, Auszubildende oder Studierende.
00:06:11
Einrichtungen / Gefahr der Schliessung- Das Gesundheitsamt hat ein Ermessen, wie mit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht umgegangen wird.
- Der Arbeitgeber kann deutlich machen, dass die Patientenversorgung gefährdet wäre.
- Normale Weiterarbeit möglich bis zum Betretungsverbot durch das Gesundheitsamt.
00:08:20
Selbständige- IfSG §20A (2) : "Personen, die in den ... Einrichtungen ...tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung..." - Das ist der Selbständige selbst.
- Laut Bundesgesundheitsamt Vorlage der Nachweise beim Gesundheitsamt, jedoch ist das Gesundheitsamt NICHT die Leitung der Einrichtung (der Wortlaut gibt diese Auslegung nicht her - siehe unten).
- Bei Druck zur Impfung / Drohung mit Schliessung: Wirksame Einwilligung zur Impfung nicht mehr möglich. Von der Schliessung muss Abstand genommen werden.
00:14:00
Weitergabe von Mitarbeiterdaten / Impfnachweisen an das Gesundheitsamt- Keine automatische Weitergabe von Personendaten von der Leitung einer Einrichtung an das Gesundheitsamt.
- §20a liefert zwar die Grundlage der Datenerhebung. Für die Weitergabe an das Gesundheitsamt hat dieses aber eine Erklärung gemäss DSGVO §13 abzugeben. -> Abwarten, nichts tun, Verzögerungstaktik
- Hausrecht: Das Gesundheitsamt hat kein Betretungsrecht.
Sonstige- Fortdauernde Krankheit über den Stichtag hinaus: Anspruch auf Krankengeld besteht, so lange die Krankschreibung verlängert wird.
- Private Pflege ist keine "Einrichtung" im Sinne IfSG 20a (1)
- Kündigung: 3 Wochen Zeit für Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
- Unbezahlte Freistellung: Klage auf Beschäftigung oder Zahlung des rückständigen Lohns.
00:48:10
Impfunfähigkeitsbescheinigung- Bei Widerstand von Arbeitgeber oder Gesundheitsamt: Antrag auf Selbständiges Beweisverfahren beim zuständigen Gericht (Arbeitsgericht bzw. VwG) werden schnell abgewickelt. Verlust des Beweismittels bei Prädisposition anführen z.B. bei Bedenken wegen eines möglichen Wiederaufflammens von Krebs.
00:54:00
Einsatz ungeimpften Personals / Beschuldigung, eine Infektion verursacht zu haben- Der Nachweis der Kausalität ist vorzulegen.
- Ein Haftungsgrund wäre eher der Einsatz geimpften aber infizierten Personals.
01:06:50
Heilpraktiker- §20a IfSG greift nicht, denn der Adressat für den Nachweis der Impfungen fehlt. Wortlaut des Gesetzes: Leitung der Einrichtung (nicht "Gesundheitsamt"). Die Nichtvorlage der Nachweise ist bußgeldbewehrt, daher ist der Wortlaut des Gesetzes die absolute Grenze (Verbot der strafbegründenden Analogie).
- Wegen der Drohung mit dem Bussgeld keine legale Einwilligung in die Impfung mehr möglich
01:11:30
Tipps für Auszubildende- Schlichtungsstelle anrufen
- Prozesskostenhilfe beantragen
- Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen
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09.12.2022, 19:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.12.2022, 15:47 von ge54e.)
Da dieses Forum, bzw. der öffentliche Bereich in Kürze geschlossen werden soll, führe ich manches davon über die AG-Kindeswohl weiter, z.B. auch diesen Thread bezüglich einrichtungsbezogener Impfpflicht: Gesetzestexte und Hinweise, sowie ein Musterschreiben, wie man auf die (teilweise recht einfallsreichen und juristisch nicht immer korrekten) Schreiben des Gesundheitsamtes antworten könnte.
https://ag-kindeswohl.de/link-bibliothek
https://ag-kindeswohl.de/link-bibliothek...ndheitsamt
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